BFH - Beschluss vom 15.09.2004
IV B 105/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 175/98

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (IV B 105/02) - DRsp Nr. 2004/18774

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen IV B 105/02

DRsp Nr. 2004/18774

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.

Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit von ihm aufgeworfene Rechtsfragen klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).