BFH - Beschluss vom 15.09.2004
X B 174/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1205/03

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (X B 174/03) - DRsp Nr. 2004/17181

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen X B 174/03

DRsp Nr. 2004/17181

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Streitfragen nicht hinreichend dargelegt.

1. Im Streit ist die Auslegung des § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist bereits im Jahre 1996 durch das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) abgelöst worden. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG hat zwar unter der Geltung des EigZulG zunächst in § 10i EStG eine Nachfolgeregelung gefunden. Sie endete nach § 52 Abs. 29 EStG jedoch für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1999 angeschafft wurden, so dass heute Fragen des Vorkostenabzugs dem ausgelaufenen Recht angehören.

a) Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist für den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anerkannt, dass sie im Regelfall nicht mehr klärungsbedürftig ist (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, und vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.).