BFH - Beschluss vom 15.09.2004
XI B 29/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 653/02

BFH - Beschluss vom 15.09.2004 (XI B 29/04) - DRsp Nr. 2004/19168

BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen XI B 29/04

DRsp Nr. 2004/19168

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn X (Beschwerdeführer), nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen, weil dessen Bestellung als Steuerberater durch bestandskräftigen Bescheid des Finanzministeriums ... widerrufen worden ist.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer --fristgerecht-- Beschwerde eingelegt. Vertreten wird er von der im Handelsregister eingetragenen Y-AG, Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Vorstand Rechtsanwalt Z ist. Die Y-AG ist entstanden aus einer formwechselnden Umwandlung der Z-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war. Die Rechtsanwaltskammer ... hat diese Zulassung nach Umwandlung widerrufen. Gegen den Widerruf wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§ 16 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung -- BRAO --).

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss über seine Zurückweisung aufzuheben, ggf. die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorzulegen.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist nicht postulationsfähig; ihre Prozesserklärungen sind nicht wirksam.