BFH - Beschluss vom 15.09.2006
IX B 209/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 80
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4064/03

BFH - Beschluss vom 15.09.2006 (IX B 209/05) - DRsp Nr. 2006/28474

BFH, Beschluss vom 15.09.2006 - Aktenzeichen IX B 209/05

DRsp Nr. 2006/28474

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 3.a, b, d und 4.). Im Übrigen sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben (s. unter 1., 2., 3. c).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; die Frage muss darüber hinaus klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.