BFH - Beschluß vom 15.10.1999
IX B 109/99

BFH - Beschluß vom 15.10.1999 (IX B 109/99) - DRsp Nr. 2000/567

BFH, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen IX B 109/99

DRsp Nr. 2000/567

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Vorentscheidung nicht von dem als Divergenzentscheidung angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1997 X R 54/96 (BFH/NV 1998, 841) abweicht. Unbrauchbarkeit (Vollverschleiß) eines Gebäudes liegt nach dem genannten Urteil nicht schon dann vor, wenn es wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr vermietbar ist, sondern nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen wie Fundamenten, tragenden Außen- und Innenwänden, Geschoßdecken und Dachkonstruktion. Diesen Rechtssätzen widerspricht die Vorentscheidung nicht, nach der im Streitfall die Umgestaltung des Gebäudes die wesentliche Substanz nicht beeinträchtigt hat, weil Fundamente, Außenwände und Geschoßdecken erhalten geblieben sind.