BFH - Beschluss vom 15.10.2004
III B 152/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 145/98

BFH - Beschluss vom 15.10.2004 (III B 152/03) - DRsp Nr. 2005/107

BFH, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen III B 152/03

DRsp Nr. 2005/107

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mitbenutzte Garage des Vermieters sei wegen des geringen Umfangs der Mitbenutzung keine Betriebsstätte, greifen nicht durch.

a) Das FG hat nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.