BFH - Beschluss vom 15.10.2004
V B 215/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 377/02

BFH - Beschluss vom 15.10.2004 (V B 215/03) - DRsp Nr. 2004/18777

BFH, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen V B 215/03

DRsp Nr. 2004/18777

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im Juni 2002 den Erlass sämtlicher Steuerschulden, weil ihm eine Begleichung aufgrund der persönlichen sozialen Belastung (behindertes Kind) sowie seines Alters auch in Zukunft nicht mehr möglich sei.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlass ab, weil der Kläger keine aktuelle Aufstellung sämtlicher Schulden gegenüber anderen Gläubigern eingereicht habe. Außerdem sei nicht dargetan worden, dass auch die übrigen Gläubiger sich an einer Sanierung beteiligt hätten. In diesem Falle würde ein Erlass nur den anderen Gläubigern zugute kommen.

Mit denselben Gründen wies das FA den vom Kläger nicht begründeten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 2. September 2002 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Steuerschulden in Höhe von 79 441 EURO. Der größte Teil entfiel auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Jahre 1990 bis 1992 zuzüglich Verspätungszuschlägen und aufgelaufenen Säumniszuschlägen; daneben waren noch geringere Einkommensteuerschulden für die Veranlagungszeiträume 1984, 1986 und 1987, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer, Solidarzuschlag zur Einkommensteuer, Lohnkirchensteuer und Lohnsteuer 1990 bis 1992 rückständig.