BFH - Beschluss vom 15.10.2004
VIII B 213/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 409/02

BFH - Beschluss vom 15.10.2004 (VIII B 213/04) - DRsp Nr. 2004/20494

BFH, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen VIII B 213/04

DRsp Nr. 2004/20494

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision mit der Begründung, dass entgegen der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) für das Jahr 1999 nicht zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes ausreiche und daher verfassungswidrig sei (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --). Sie machen geltend, das FG habe bei seiner Berechnung der Höhe des Existenzminimums eines Kindes für das Streitjahr 1999 ihren Vortrag übergangen, dass sie allein 220 DM Versicherungskosten pro Monat und Kind zu zahlen gehabt hätten. Sie rügen außerdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Existenzminimums eines Kindes Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits konkludent entschieden.