FG Hessen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2032/04
BFH - Beschluss vom 15.10.2007 (III B 188/06) - DRsp Nr. 2007/22886
BFH, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen III B 188/06
DRsp Nr. 2007/22886
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132FGO).
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1FGO) wurde nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargetan.
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