BFH - Beschluss vom 15.10.2007
VII B 143/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 100

BFH - Beschluss vom 15.10.2007 (VII B 143/07) - DRsp Nr. 2007/21451

BFH, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen VII B 143/07

DRsp Nr. 2007/21451

Gründe:

I. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. August 2003 pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt HZA--) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens eines Arbeitsamtes sämtliche dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber einer Bank zustehenden Forderungen. Die nach der Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage blieb erfolglos. Mit Telefax vom 11. Juli 2007 legte der Kläger beim Finanzgericht (FG) gegen das am 12. Juni 2007 zugestellte Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 wies die Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) den Kläger sowohl auf die fehlende Unterschrift als auch auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hin. In einem weiteren --diesmal unterzeichneten-- Schreiben vom 27. August 2007 hielt der Kläger an seinem Rechtsbehelf fest und vertrat dabei die Ansicht, dass nicht der BFH, sondern das FG über die Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden habe.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.