BFH - Beschluss vom 15.10.2007
VII B 332/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9232/02

BFH - Beschluss vom 15.10.2007 (VII B 332/06) - DRsp Nr. 2008/4423

BFH, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen VII B 332/06

DRsp Nr. 2008/4423

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war einer der Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH (GmbH 1). Diese hatte ab 1. Dezember 1994 die Räumlichkeiten eines von ihr gepachteten Restaurants an eine andere GmbH (GmbH 2) unterverpachtet. Ab 1. Oktober 1995 übernahm die GmbH 1 als Nachfolgerin der insolventen GmbH 2 diesen Restaurantbetrieb. Mit Haftungsbescheiden vom 2. Dezember 1998, vom 7. November 2001 und vom 3. Dezember 2001 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger für rückständige Umsatzsteuer zuzüglich Nebenleistungen und rückständige Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag der GmbH 1 in Haftung. Die Haftungsinanspruchnahme stützte das FA auf die Stellung des Klägers als im Handelsregister eingetragenen Mitgeschäftsführer in den Haftungszeiträumen (§ 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung -- AO --), den Bescheid vom 3. Dezember 2001 noch zusätzlich auf die Haftung wegen Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO.