BFH - Beschluss vom 15.10.2008
I B 113/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 114
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1866/05

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (I B 113/08) - DRsp Nr. 2009/549

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen I B 113/08

DRsp Nr. 2009/549

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Teilerlass der ihm gegenüber festgesetzten Kirchensteuer verlangen kann.

Der Kläger war bis zum Streitjahr (2002) Kommanditist einer KG. Aus der Veräußerung des Kommanditanteils erzielte er im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von ca. 5 Mio. EUR. Dieser Gewinn wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuer als nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernder Veräußerungsgewinn behandelt.

Da der Kläger einer kirchensteuerberechtigten Kirche angehörte, wurde ihm gegenüber für das Streitjahr Kirchensteuer festgesetzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Sachbehandlung ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Kläger beantragte jedoch, ihm die Hälfte derjenigen Kirchensteuer zu erlassen, die durch den genannten Veräußerungsgewinn ausgelöst worden war. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Kirchensteueramt) ab. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG München, Urteil vom 7. Mai 2008 1 K 1866/05).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.