I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie sein Bruder waren je zur Hälfte Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks in ... und zu je 50 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, deren Zweck u.a. darin bestand, das Grundstück mit einem Apartmenthaus zu bebauen. Die Apartments sollten verkauft werden. Zu diesem Zweck hatten die Brüder das Grundstück in Eigentumswohnungen, zwei Teileigentumseinheiten für Bürozwecke und in Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an PKW-Unterstellplätzen aufgeteilt. Da sich die Teileigentumseinheiten nicht veräußern ließen, beschlossen die Brüder, jeweils eine der Teileigentumseinheiten in Alleineigentum zu erwerben.
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