BFH - Beschluss vom 15.10.2008
II B 91/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 242/07 AO - 14.5.2008,

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (II B 91/08) - DRsp Nr. 2008/24269

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen II B 91/08

DRsp Nr. 2008/24269

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 22. November 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen einer natürlichen Person. Im Dezember 2005 meldete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) offene Steuerforderungen und steuerliche Nebenleistungen gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Kläger widersprach diesen Forderungen vorläufig.

Das FA hatte im Januar 2005 durch Pfändung einer dem Schuldner zustehenden Forderung einen bestimmten Betrag erlangt. Nachdem der Kläger die Insolvenzanfechtung der Vollstreckungsmaßnahme erklärt hatte, zahlte das FA den gepfändeten Betrag an ihn.

Das FA übersandte dem Kläger auf dessen Bitte die Steuerbescheide und Steueranmeldungen, die der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle zugrunde lagen. Den Antrag des Klägers, ihm einen Kontoauszug zu überlassen, aus dem die Verbuchung der Erlöse aus Vollstreckungen gegen den Schuldner ersichtlich seien, lehnte das FA mit der Begründung ab, die vereinnahmten Beträge seien nicht zur Tabelle angemeldet worden.