BFH - Beschluss vom 15.10.2008
V E 2/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 40

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (V E 2/08) - DRsp Nr. 2008/21041

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen V E 2/08

DRsp Nr. 2008/21041

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 28. Februar 2008 V B 10/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. Januar 2007 3 K 896/07 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonst gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) --jetzt § 62 Abs. 4 FGO -- hierzu befugten Vertreter eingelegt worden ist und zudem die Beschwerdefrist versäumt war. Die Kosten wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Der Beschluss ist ausweislich der Akten von drei Richtern unterzeichnet. Eine Ausfertigung wurde der Beschwerdeführerin mit Postzustellungsurkunde vom 7. März 2008 zugestellt.

Mit Kostenrechnung vom 20. März 2008 forderte die Kostenstelle des BFH unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 3 389 EUR eine Gebühr von 194 EUR bei der Kostenschuldnerin an.