I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund der verspäteten Klageerhebung als unzulässig ab. Es führte aus, dass die Einspruchsentscheidung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. März 2007, einem Samstag, gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 176 und § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Einlegung in den Briefkasten wirksam zugestellt worden sei. Die Klageschrift sei am 2. Mai 2007 und daher nach Ablauf der in § 47 FGO festgelegten Frist beim Gericht eingegangen.
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