I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zunächst kaufmännischer Leiter mit Einzelprokura und vom 9. Dezember 1992 bis 28. Februar 1995 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Im Juli 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger für die Voranmeldungszeiträume Januar 1993 bis November 1994 überhöhte Vorsteuerbeträge geltend gemacht habe und dass die Umsätze für den Monat Dezember 1993 zu niedrig erklärt worden seien. Für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuern nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 15. November 1996 nach § 69 und § 71 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Einspruch führte zu einer Beschränkung der Haftung auf die Umsatzsteuer Dezember 1993 und November 1994 und zu einer Herabsetzung der Haftungssumme.
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