BFH - Beschluss vom 15.10.2008
VII B 21/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 219
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1010/07

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (VII B 21/08) - DRsp Nr. 2009/559

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen VII B 21/08

DRsp Nr. 2009/559

Gründe:

I. Anlässlich einer Kontrolle auf einem Rastplatz der Bundesautobahn A 2 stellten Beamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) fest, dass der auf die Arbeitgeberin des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in der Tschechischen Republik zugelassene LKW mit zwei Kraftstofftanks ausgestattet war. In einem der beiden Tanks befanden sich insgesamt 300 Liter Dieselkraftstoff. Der von der X-AG hergestellte LKW verfügte ursprünglich über lediglich einen serienmäßig eingebauten Kraftstofftank. Eine in Italien ansässige Firma hatte den LKW zu einem Kraftfahrzeugtransporter mit zwei Ladedecks umgebaut. Im Rahmen des Umbaus wurden zwei neue Kraftstofftanks mit einem Fassungsvermögen von 600 Liter und 300 Liter eingebaut. Mit der Begründung, dass es sich bei dem Kraftstofftank mit einem Fassungsvermögen von 300 Litern nicht um einen Hauptbehälter i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 3 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) handle, setzte das HZA mit Bescheid vom 27. Juli 2006 145,71 € Mineralölsteuer fest. Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid hatten keinen Erfolg.