BFH - Beschluss vom 15.10.2008
X B 120/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009,
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3894/06

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (X B 120/08) - DRsp Nr. 2008/21684

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen X B 120/08

DRsp Nr. 2008/21684

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.

1. Das Finanzgericht (FG) hat verfahrensfehlerfrei B als Zeugen vernommen, obwohl dieser vor Beginn seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung anwesend war.

Der nach § 82 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendende § 394 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ordnet lediglich an, dass jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der später anzuhörenden Zeugen zu vernehmen ist. Dies verbietet jedoch nicht die Anwesenheit von Zeugen vor dem Beginn der Vernehmung des ersten von ihnen (vgl. auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 82 FGO Rz 118). § 243 Abs. 2 der Strafprozessordnung, demzufolge die Zeugen unmittelbar nach der Feststellung ihres Erscheinens durch den Vorsitzenden den Sitzungssaal verlassen, findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Entsprechung.

Im Übrigen ist das Gebot der Einzelvernehmung in § 394 ZPO nur eine Ordnungsvorschrift; eine Verletzung könnte die Revision nicht begründen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 394 Rz 1).