Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Zulassungsgründe teils nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, teils sind sie nicht gegeben.
1. Der Kläger macht geltend, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderlich.
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