Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind zum Teil unbegründet, im Übrigen aber unzulässig.
Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor (unten 1.); die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 2. und 3.) sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 4.) sind nicht schlüssig dargelegt worden.
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