BFH - Beschluss vom 15.10.2008
X B 60/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 37/05

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (X B 60/07) - DRsp Nr. 2008/24298

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen X B 60/07

DRsp Nr. 2008/24298

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war im Streitjahr 2003 als selbstständige Schwimmlehrerin, der Kläger als Beamter tätig. Die selbstständige Tätigkeit der Klägerin unterlag der Rentenversicherungspflicht.

Im Streitjahr musste die Klägerin für den Zeitraum ab 1993 Beiträge nachentrichten und für das Streitjahr laufende Beiträge zahlen.

In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger, 50 % der insgesamt im Streitjahr geleisteten Zahlungen entsprechend § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte von den geltend gemachten Aufwendungen die Hälfte der Beiträge als abziehbare Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG.