BFH - Beschluss vom 15.10.2008
XI B 247/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 66/05

BFH - Beschluss vom 15.10.2008 (XI B 247/07) - DRsp Nr. 2008/23646

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen XI B 247/07

DRsp Nr. 2008/23646

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

a) Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2007 IV B 140/06, BFH/NV 2008, 73).