BFH - Beschluß vom 15.11.2001
III B 94/01

BFH - Beschluß vom 15.11.2001 (III B 94/01) - DRsp Nr. 2002/2275

BFH, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen III B 94/01

DRsp Nr. 2002/2275

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 1. Juni 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts richtet sich gemäß Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.