BFH - Beschluß vom 15.11.2001
VII B 40/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 373

BFH - Beschluß vom 15.11.2001 (VII B 40/01) - DRsp Nr. 2002/1804

BFH, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen VII B 40/01

DRsp Nr. 2002/1804

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Mineralölhändlerin, belieferte seit 1991 den Tankhof T-GmbH regelmäßig und ausschließlich mit Kraftstoff (ca. 300 cbm im Monat). Dabei räumte die Klägerin der T-GmbH ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab Lieferbeginn ein. Die Lieferungen erfolgten aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt und regelten, dass im Falle eines Zahlungsverzugs des Abnehmers sämtliche Forderungen der Klägerin sofort fällig würden. Dieser Fall trat am 21./22. April 1995 ein, weil die T-GmbH die Lieferungen vom 31. März und 1. April 1995 nicht fristgerecht bezahlt hatte. Die Klägerin mahnte die T-GmbH unter dem 4., 13. und 22. Mai 1995, belieferte sie aber weiter mit Kraftstoff.