Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), genügt dies nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insbesondere kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden, dass dem vorinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem gleichfalls abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. auch Lange, Der Betrieb --DB-- 2001, 2312, 2314 f.).
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