BFH - Beschluß vom 15.11.2001
VIII B 62/01

BFH - Beschluß vom 15.11.2001 (VIII B 62/01) - DRsp Nr. 2002/905

BFH, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen VIII B 62/01

DRsp Nr. 2002/905

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Berichtigung des Urteils des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1999 2 K 2049/96 wegen offenbarer Unrichtigkeit beantragt. Er macht geltend, der Tatbestand dieses Urteils sei auf Seite 12 unter Nr. 4 unrichtig, weil er den dort wiedergegebenen Antrag, die Einkommensteuer 1985 in Höhe von ... DM bzw. ... DM zu erlassen, in der Klageschrift des Verfahrens vom ... zwar zunächst unter Nr. 12.1 (Seite 21 der Klageschrift) gestellt, ihn jedoch sogleich unter Nr. 12.3 derselben Klageschrift (Seite 25) wieder zurückgezogen habe.

Das FG hat den Antrag des Klägers, den Tatbestand dahin zu berichtigen, dass die Worte "die Einkommensteuer 1985 in Höhe von ... bzw. ... zu erlassen" gestrichen werden, abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, da jedenfalls keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Das Gericht habe, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sei, den Antrag entsprechend dem Inhalt der Schriftsätze des Klägers ausgelegt.