BFH - Beschluss vom 15.11.2002
VIII B 119/02

BFH - Beschluss vom 15.11.2002 (VIII B 119/02) - DRsp Nr. 2003/2515

BFH, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 119/02

DRsp Nr. 2003/2515

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

1. Macht ein Kläger geltend, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen, dann muss er in der Regel (u.a.) den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl genau bezeichnen, in der die Beweise angetreten wurden, die das FG nicht erhoben hat.

Dass dieser Vortrag fehlt, ist im Streitfall unschädlich. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) kommt insoweit eine in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Beweiserleichterung zugute. Das FG hat nämlich in seinem Urteil selbst begründet, weshalb es von der Erhebung des angebotenen Beweises abgesehen hat. Da sich somit die den angeblichen Verfahrenverstoß begründenden Tatsachen aus dem Urteil selbst ergeben, würde die Forderung nach ihrer Angabe zusätzlich auch in der Beschwerdeschrift eine unnötige Förmelei darstellen (ständige Rechtsprechung; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2002 IV B 109/01, BFH/NV 2002, 1036, m.w.N.).