BFH - Beschluss vom 15.12.2006
VII B 289/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ko 3644/06 GK

BFH - Beschluss vom 15.12.2006 (VII B 289/06) - DRsp Nr. 2007/3233

BFH, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen VII B 289/06

DRsp Nr. 2007/3233

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse für ein gemeinsam mit ihrem Ehemann --über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist-- geführtes Klageverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat die Erinnerungsführerin Beschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs durch das FG eingelegt, weil nicht berücksichtigt worden, aber amtsbekannt sei, dass auch sie, die Erinnerungsführerin, nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung pfandlos sei. Daraufhin hat das FG die Akten ohne weitere Beschlussfassung dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.