Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen das Urteil fristgerecht Revision ein. Der Schriftsatz ist mit einem handgeschriebenen Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versehen. Dieses besteht aus einem langen Aufstrich und einer schmalen Schleife, einer weiteren Schleife und einem schräg nach rechts unten verlaufenden Abstrich. Die Revisionsbegründungsschrift trägt ein ähnliches Schriftzeichen, wobei allerdings die Schleifen nur sehr schmal ausgeprägt sind. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1985 hat der Vorsitzende des III. Senats den Bevollmächtigten des Klägers darüber unterrichtet, daß Bedenken bestünden, ob der Revisionsschriftsatz und die Revisionsbegründung ordnungsgemäß handschriftlich unterzeichnet seien. Der Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 mitgeteilt, daß nach seiner Auffassung die Unterzeichnung ordnungsgemäß sei. Seine seit 1981 als Rechtsanwalt und Notarvertreter geübte Unterschriftspraxis sei von den Gerichten bisher nicht beanstandet worden. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung hat er beigefügt.
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