BFH - Beschluß vom 16.01.2001
VII B 70/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 943

BFH - Beschluß vom 16.01.2001 (VII B 70/00) - DRsp Nr. 2001/8112

BFH, Beschluß vom 16.01.2001 - Aktenzeichen VII B 70/00

DRsp Nr. 2001/8112

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Dezember 1991 zum Zweck der Milchproduktion gegründete Gesellschaft der Landwirte P und H. H hat in die Gesellschaft u.a. sein Milchvieh eingebracht; P, der kein eigenes Milchvieh besaß, brachte Weideland und eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge in die Gesellschaft ein. Diese Referenzmenge hatte ihm seine Molkerei im Rahmen der SLOM II-Regelung 1992 berechnet, nachdem er im Jahre 1978 an den Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 (VO Nr. 1078/77) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch ... (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 131/1) teilgenommen hatte.

Die Klägerin lieferte in 12 zusammenhängenden Monaten vor dem 1. Juli 1993 83 % der von der Molkerei festgesetzten vorläufigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge. Daraufhin wurde P durch Mitteilung der Molkerei vom 21. Juli 1993 eine endgültige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge von rd. ... kg Milch zugeteilt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat diese Anlieferungs-Referenzmenge jedoch mit Ablauf des 31. März 1996 freigesetzt. Es hat diese Entscheidung damit begründet, dass P nicht seinen ganzen Betrieb in die Klägerin eingebracht habe, sondern nur einen Teil seines Betriebsgeländes.