I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Dezember 1991 zum Zweck der Milchproduktion gegründete Gesellschaft der Landwirte P und H. H hat in die Gesellschaft u.a. sein Milchvieh eingebracht; P, der kein eigenes Milchvieh besaß, brachte Weideland und eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge in die Gesellschaft ein. Diese Referenzmenge hatte ihm seine Molkerei im Rahmen der SLOM II-Regelung 1992 berechnet, nachdem er im Jahre 1978 an den Regelungen der Verordnung (
Die Klägerin lieferte in 12 zusammenhängenden Monaten vor dem 1. Juli 1993 83 % der von der Molkerei festgesetzten vorläufigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge. Daraufhin wurde P durch Mitteilung der Molkerei vom 21. Juli 1993 eine endgültige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge von rd. ... kg Milch zugeteilt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat diese Anlieferungs-Referenzmenge jedoch mit Ablauf des 31. März 1996 freigesetzt. Es hat diese Entscheidung damit begründet, dass P nicht seinen ganzen Betrieb in die Klägerin eingebracht habe, sondern nur einen Teil seines Betriebsgeländes.
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