BFH - Beschluß vom 16.01.2001
XI B 14/99
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 888

BFH - Beschluß vom 16.01.2001 (XI B 14/99) - DRsp Nr. 2001/8067

BFH, Beschluß vom 16.01.2001 - Aktenzeichen XI B 14/99

DRsp Nr. 2001/8067

Gründe:

1. Es bedarf keiner Erörterung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet wird, die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erfüllt und zulässig ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetzes vom 19. Dezember 2000 --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757), jedenfalls ist die Rüge unbegründet.

Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich --wie im Streitfall-- die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8 f., m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für § 115 FGO in der vor dem 1. Januar 2001 wie in der nach dem 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl. Art. 1 2.FGOÄndG). Vorliegend ist die Streitsache danach so zu entscheiden, wie sie vom Finanzgericht (FG) entschieden wurde.