1. Es bedarf keiner Erörterung, ob die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet wird, die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erfüllt und zulässig ist (vgl. Art.
Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich --wie im Streitfall-- die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8 f., m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für § 115 FGO in der vor dem 1. Januar 2001 wie in der nach dem 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (vgl. Art. 1 2.FGOÄndG). Vorliegend ist die Streitsache danach so zu entscheiden, wie sie vom Finanzgericht (FG) entschieden wurde.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|