I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Er hat im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den Abrechnungsbescheid des FA dahin zu ändern, dass sein Erstattungsanspruch in Höhe von 465,97 EUR lediglich in Höhe von 32 EUR als durch Aufrechnung erloschen ausgewiesen wird. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat geurteilt, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid den Erstattungsanspruch von 465,97 EUR zu Recht als in voller Höhe durch Aufrechnung erloschen bezeichne. Die Gegenforderungen des FA hätten im Zeitpunkt der Aufrechnung bestanden und seien auch fällig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen des geltend gemachten Grundes für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
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