BFH - Beschluss vom 16.01.2008
IV B 14/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 821
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 261/02

BFH - Beschluss vom 16.01.2008 (IV B 14/07) - DRsp Nr. 2008/5078

BFH, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen IV B 14/07

DRsp Nr. 2008/5078

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- vermietete im Streitjahr (1993) und in den folgenden Jahren eigenen Grundbesitz. Daneben hielt sie sämtliche Kommanditanteile an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft), deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Baufinanzierungen, die Betreuung von Bauherren, die Übernahme von Hausverwaltungen sowie der Handel mit Grundstücken war. Die Klägerin war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Untergesellschaft.

Nach einer Betriebsprüfung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab, der Klägerin weiterhin die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt ist.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.