I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG-- vermietete im Streitjahr (1993) und in den folgenden Jahren eigenen Grundbesitz. Daneben hielt sie sämtliche Kommanditanteile an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft), deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Baufinanzierungen, die Betreuung von Bauherren, die Übernahme von Hausverwaltungen sowie der Handel mit Grundstücken war. Die Klägerin war auch alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Untergesellschaft.
Nach einer Betriebsprüfung lehnte es der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab, der Klägerin weiterhin die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach §
Die Revision gegen sein Urteil ließ das Finanzgericht (FG) nicht zu. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt ist.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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