BFH - Beschluss vom 16.01.2008
XI B 203/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3457/99

BFH - Beschluss vom 16.01.2008 (XI B 203/06) - DRsp Nr. 2008/4894

BFH, Beschluss vom 16.01.2008 - Aktenzeichen XI B 203/06

DRsp Nr. 2008/4894

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Hierzu muss er sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. An einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, m.w.N.).