I.
Der Anrufung des Großen Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, verarbeitet Magermilchpulver und beantragt hierfür stets Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 (VO Nr. 1725/79) vom 26. Juli 1979 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG L 199/1). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Bei der Klägerin fand für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1984 eine Betriebsprüfung statt, die --ähnlich den Feststellungen der Vorbetriebsprüfung für 1978 bis 1981-- zum 31. Dezember 1984
- den Beihilfeanspruch für die Verarbeitung von Magermilchpulver im Dezember 1984 aktivierte und
- die Rückstellung für evtl. Beihilferückforderungen, die Pauschalwertberichtigung auf Forderung, die Rückstellung für drohende Verluste aus Einkaufskontrakten und die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen kürzte.
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