Die Rechtsfrage, ob die Befristung der doppelten Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 11a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) verfassungsgemäß ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) mehr. Denn sie ist durch das Senatsurteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96 geklärt.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|