BFH - Beschluß vom 16.02.1998
VI R 34/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 874

BFH - Beschluß vom 16.02.1998 (VI R 34/97) - DRsp Nr. 1998/8887

BFH, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen VI R 34/97

DRsp Nr. 1998/8887

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte mit seiner Familie in X. Er ist seit dem 1. Januar 1992 in Y berufstätig und bewohnte seitdem dort eine von ihm erworbene Eigentumswohnung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr 1996 wegen der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einen Freibetrag einzutragen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zunächst durch einen Gerichtsbescheid ab. Es hielt die Neuregelung der doppelten Haushaltsführung durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) abweichend von der Auffassung des Klägers nicht für verfassungswidrig. Der Kläger beantragte mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil ab und sah gemäß § 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Hinweis auf die Begründung des Gerichtsbescheides von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab. Die Revision ließ es "wegen fehlender Gründe (§ 115 Abs. 2 FGO)" nicht zu.