BFH - Beschluß vom 16.02.1998 (VIII B 46/97) - DRsp Nr. 1998/8888
BFH, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen VIII B 46/97
DRsp Nr. 1998/8888
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der behauptete Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "bezeichnet" worden ist.
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