BFH - Beschluß vom 16.02.1998
X S 10/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1000

BFH - Beschluß vom 16.02.1998 (X S 10/97) - DRsp Nr. 1998/8889

BFH, Beschluß vom 16.02.1998 - Aktenzeichen X S 10/97

DRsp Nr. 1998/8889

Gründe:

I. Die Antragsteller erstreben weiterhin Erlaß der Einkommensteuer 1981 bis 1983 aus Billigkeitsgründen. Ihre hierauf gerichtete Klage ist durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. September 1997 als unbegründet abgewiesen, die Revision hiergegen nicht zugelassen worden.

Wegen Nichtzulassung der Revision gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil, das am 4. November 1997 zugestellt wurde, haben die Antragsteller selbst am 3. Dezember 1997 sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt und hierfür Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt, zur Begründung aber weder Konkretes zu den Erfolgsaussichten vorgetragen noch die vorgeschriebene Erklärung zu ihrer Bedürftigkeit eingereicht.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.