Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung streitig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Zahnarztpraxis. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er geltend machte, für die Durchführung der Betriebsprüfung sei nicht die Amtsbetriebsprüfung des FA, sondern das FA für Großbetriebsprüfung K zuständig. Das ergebe sich aus §
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