BFH - Beschluß vom 16.02.2001
IV B 74/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1009

BFH - Beschluß vom 16.02.2001 (IV B 74/00) - DRsp Nr. 2001/8388

BFH, Beschluß vom 16.02.2001 - Aktenzeichen IV B 74/00

DRsp Nr. 2001/8388

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung streitig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Zahnarztpraxis. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1996 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 an.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er geltend machte, für die Durchführung der Betriebsprüfung sei nicht die Amtsbetriebsprüfung des FA, sondern das FA für Großbetriebsprüfung K zuständig. Das ergebe sich aus § 195 AO 1977. Entsprechend § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sei ein Freiberufler ab dem 1. Januar 1995 als Großbetrieb einzustufen, wenn die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit 6,5 Mio. DM überstiegen oder der steuerliche Gewinn mehr als 850 000 DM betrage. Das FA habe die Einstufung der Betriebe in Größenklassen im Mai 1995 vorgenommen. Seit Februar 1995 hätten dem FA die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1993 vorgelegen. Der Gewinn des Jahres 1993 habe danach die Grenze des § 3 BpO überschritten. Somit sei die Zahnarztpraxis als Großbetrieb einzustufen gewesen. Die Prüfungsanordnung sei von einer unzuständigen Stelle erlassen worden und folglich ersatzlos aufzuheben.