BFH - Beschluß vom 16.02.2001
XI B 126/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 935

BFH - Beschluß vom 16.02.2001 (XI B 126/00) - DRsp Nr. 2001/8066

BFH, Beschluß vom 16.02.2001 - Aktenzeichen XI B 126/00

DRsp Nr. 2001/8066

Gründe:

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern am 22. Juli 2000 zugestellte Urteil ist erst am 22. September 2000 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen.

Nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), war die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts einzulegen und zu begründen (Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rdnr. 51). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach § sind trotz eines entsprechenden Hinweises (vgl. Schreiben vom 18. September 2000) nicht vorgetragen worden. Es sind auch nach Aktenlage keine ersichtlich.