Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das den Klägern und Beschwerdeführern am 22. Juli 2000 zugestellte Urteil ist erst am 22. September 2000 und damit verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen.
Nach § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, die im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art.
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