BFH - Beschluss vom 16.02.2005
IV B 112/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 347/97

BFH - Beschluss vom 16.02.2005 (IV B 112/03) - DRsp Nr. 2005/6930

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen IV B 112/03

DRsp Nr. 2005/6930

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in zulässiger Weise dargelegt. Sie liegen zudem erkennbar nicht vor.

1. Wird gerügt, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör des Klägers dadurch verletzt, dass es die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl der Kläger nachträglich Unterlagen zur Begründung seines Klagebegehrens eingereicht habe, sind zur schlüssigen Begründung der Verfahrensrüge Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das FG ermessensfehlerhaft die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 1996 VIII B 30/95, BFH/NV 1997, 118; vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679; vom 28. Januar 2004 I B 50/03, BFH/NV 2004, 799).

Daran fehlt es im Streitfall.