BFH - Beschluss vom 16.02.2005
IX S 5/04

BFH - Beschluss vom 16.02.2005 (IX S 5/04) - DRsp Nr. 2005/5338

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen IX S 5/04

DRsp Nr. 2005/5338

Gründe:

I. Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung der dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Streitjahr 1983 zuzurechnenden (negativen) Einkünfte. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids 1983 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. September 2000 IX R 33/97 (BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676) als unbegründet abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Gegen das zwischenzeitlich ergangene, klageabweisende Urteil des FG hat der Antragsteller Revision eingelegt und beim BFH Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt. Zur Begründung verweist er (konkludent) auf die Revisionsbegründung und die Tatsache, dass das FG in seinem Urteil "gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Revision zugelassen hat, (weshalb) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Grundlagenbescheids bestehen".

II. Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.