BFH - Beschluss vom 16.02.2005
X B 82/04
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 715/97

BFH - Beschluss vom 16.02.2005 (X B 82/04) - DRsp Nr. 2005/5315

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen X B 82/04

DRsp Nr. 2005/5315

Gründe:

Die allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Daran fehlt es im Streitfall. Dabei mag dahinstehen, ob die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen,

- "ob ... die durch äußeren Zwang bewirkte Abwicklung der GbR (Kläger/X) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 EStG (erfüllten)" und

- "ob und welcher Anhaltspunkte es konkret (bedürfe), um das Rechtsgeschäft als gewerblichen Grundstückshandel bzw. vermögensverwaltende Tätigkeit abzugrenzen",