BFH - Beschluß vom 16.03.1998
IX B 117/97

BFH - Beschluß vom 16.03.1998 (IX B 117/97) - DRsp Nr. 1998/18792

BFH, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen IX B 117/97

DRsp Nr. 1998/18792

Gründe

Mit seinen Ausführungen zur behaupteten Divergenz macht der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lediglich sinngemäß geltend, das Finanzgericht (FG) habe die in der Beschwerdeschrift genannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Streitfall fehlerhaft angewandt; einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnet diese Rüge nicht (z.B. BFH-Beschluß vom 18. April 1995 VIII B 38/94, BFH/NV 1995, 1000). Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA nicht dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es hat in seiner Beschwerde keine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene, im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f.). Dem Beschwerdevorbringen ist nur zu entnehmen, daß die Entscheidung des FG von der in den Richtlinien veröffentlichten Auffassung der Finanzverwaltung abweicht. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, sondern nur, daß die angefochtene Entscheidung nach Meinung des FA materiellrechtlich fehlerhaft ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172, und vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter 2.).