BFH - Beschluß vom 16.03.1998
VII B 24/98

BFH - Beschluß vom 16.03.1998 (VII B 24/98) - DRsp Nr. 1998/18362

BFH, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen VII B 24/98

DRsp Nr. 1998/18362

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Ausübung seines Berufs als Steuerberater über den 31. Dezember 1997 hinaus bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 40a des Steuerberatungsgesetzes mit dem Grundgesetz zu gestatten, ab, weil ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die den Gründen des Beschlusses vorangestellte Rechtsmittelbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten und den sonst vom Verfahren Betroffenen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu......" Auf die daraufhin unter dem Briefkopf der X-Rechtsanwalt-GmbH eingelegte Beschwerde, die wie folgt unterzeichnet ist: "X-Rechtsanwalt-GmbH (Unterschrift) A.-B. Rechtsanwalt" faßte das FG den Beschluß: " Der Beschwerde wird nicht abgeholfen."

II. Die Beschwerde ist unzulässig.