BFH - Beschluß vom 16.03.1998
VIII R 7/98

BFH - Beschluß vom 16.03.1998 (VIII R 7/98) - DRsp Nr. 1999/930

BFH, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen VIII R 7/98

DRsp Nr. 1999/930

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte vor dem Finanzgericht (FG) als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Gesellschafters A.Z. einen Rechtsstreit gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1987 der Gebrüder A und B.Z. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das FG hatte zu dem Verfahren eine weitere Rechtsnachfolgerin des A.Z., dessen Tochter C.Z., und den Gesellschafter B.Z. beigeladen.

Das FG hat der Klage der Klägerin gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1987 nur zum Teil stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Im Rubrum des Urteils, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1997 ergangen ist, werden als Beigeladene die "Eheleute C und B.Z." bezeichnet.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie macht geltend, das Urteil leide an einem Verfahrensfehler, weil die Beigeladenen unzutreffend als Eheleute bezeichnet seien. Wegen dieses Fehlers habe den Beigeladenen die Ladung nicht zugestellt werden können. Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den formellen Anforderungen der §§ 120 Abs. 2 Satz 2, 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO).