BFH - Beschluß vom 16.03.1998
XI S 4/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 993

BFH - Beschluß vom 16.03.1998 (XI S 4/98) - DRsp Nr. 1998/8847

BFH, Beschluß vom 16.03.1998 - Aktenzeichen XI S 4/98

DRsp Nr. 1998/8847

Gründe:

Der Senat hat die von beiden Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da die Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Berufsgruppen vertreten waren. Darüber hinaus war die Beschwerde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und zudem deshalb unzulässig, weil die Vorentscheidung nach Verwerfung der dagegen eingelegten Revision durch den Senat formell und materiell rechtskräftig geworden ist.

Gegen diesen Beschluß wenden sich beide Kläger. Sie beschweren sich über die Arbeitsweise des FG als auch des Senats und beantragen, ihr "Recht auf Untersagung" der Verfahren zu berücksichtigen. Sie gehen davon aus, daß die Akten des Beschwerde und des vorliegenden Verfahrens geschlossen werden. Der Senat wertet diese Schreiben als Gegenvorstellung gegen seinen vorgenannten Beschluß, mit der die Kläger dessen Aufhebung herbeiführen wollen. Über diesen Antrag ist er zu erneuter Entschließung veranlaßt.