BFH - Beschluss vom 16.03.2009
VII B 167/08
Normen:
MilchAbgV 2004 § 7a; MilchAbgV 2007 § 30;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1158
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 90/07

BFH - Beschluss vom 16.03.2009 (VII B 167/08) - DRsp Nr. 2009/13071

BFH, Beschluss vom 16.03.2009 - Aktenzeichen VII B 167/08

DRsp Nr. 2009/13071

Normenkette:

MilchAbgV 2004 § 7a; MilchAbgV 2007 § 30;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Milcherzeuger. Im Verlauf des Jahres 2005 erkrankten mehrere seiner Milchkühe und verendeten schließlich trotz tierärztlicher Betreuung, ohne dass eine eindeutige Ursache für die Erkrankung festgestellt werden konnte. Aus diesem Grund überließ der Kläger 25 000 kg seiner im Zwölf-Monats-Zeitraum 2005/2006 noch nicht belieferten Referenzmenge einem anderen Milcherzeuger aufgrund einer im Januar 2006 getroffenen Vereinbarung. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte jedoch die Registrierung der ihm von der Molkerei vorgelegten Überlassungsvereinbarung mit Bescheid vom 15. März 2006 ab.

Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das HZA, die Überlassungsvereinbarung zu registrieren. Das FG urteilte, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung vom 9. August 2004 --MilchAbgV 2004-- (BGBl. I 2004, 2143) für eine zeitweilige Überlassung der Referenzmenge im Streitfall vorlägen, weil das Verenden von mehr als 20% der Milchkühe des Bestandes auf höhere Gewalt zurückzuführen sei.